Kurs Vorbereitungslehrgang Gesang

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Informationen über Kurs Vorbereitungslehrgang Gesang - Mit Anwesenheitspflicht - Graz - Steiermark

  • Ziele
    Vorbereitungslehrgang
  • Anforderungen
    alle
  • Titel
    Kurs Vorbereitungslehrgang Gesang
  • Inhalt
    1. Das Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz richtet
    mit Verordnung vom 19. Juni 2001 einen Vorbereitungslehrgang zur Vorbereitung auf
    das Bakkalaureats- und Magisterstudium in der Studienrichtung Gesang ein.

    2. Die administrative Leitung des Lehrganges liegt bei der Vorständin/beim Vorstand des
    Instituts 7. Alle studienrechtlichen Belange werden durch die Vizerektorin/den Vizerektor
    für Lehre wahrgenommen.

    3. Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungslehrgang sind: außerordentliche
    musikalische Begabung, stimmliche Eignung für ein Gesangsstudium, entsprechende
    Vorbildung in Stimmbildung, soweit dies außerhalb der KUG erworben werden kann.
    Diese Voraussetzungen sind im Zuge einer Zulassungsprüfung zu überprüfen.

    4. Der Senat ist ident mit dem Zulassungsprüfungssenat für das ordentliche Studium.

    5. Für die kommissionellen Prüfungen am Ende eines jeden zweiten inskribierten Semesters hat die Vizerekorin/der Vizerektor für Lehre einen Senat einzurichten, diesem haben zumindest anzugehören: Die Vorständin/der Vorstand des Instituts 7, eine Universitätslehrerin/ein Universitätslehrer im Fach Gesang mit einer Lehrbefugnis gem. § 64 Abs. 1 Satzung, sonstige Universitätslehrerinnen und -lehrer, die allenfalls mit dem Unterricht im Fach Stimmbildung in den Vorbereitungslehrgängen beauftragt sind.

    6. Ziel des Vorbereitungslehrgangs ist die Hinführung zur Zulassungsprüfung des
    ordentlichen Studiums der Studienrichtung Gesang. Der Lehrgang gewährleistet die
    Überwachung des stimmlichen Reifeprozesses. Der Inhalt des Studiums ist das
    Erreichen der im Studienplan Gesang definierten Anforderungen für die Zulassungsprüfung im zentralen künstlerischen Fach Gesang und in den ergänzenden musiktheoretischen Fächern sowie das Erreichen weiterer Aufnahmeerfordernisse.

    7. Mindestalter für die Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang ist das 15. Lebensjahr. Die
    Zulassung ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich, in begründeten Ausnahmefällen kann der Zulassungsprüfungssenat aufgrund der Studieninhalte die Zulassung bis zum vollendeten 22. Lebensjahr ermöglichen.

    8. Nach positiv absolvierter Zulassungsprüfung werden die Teilnehmerinnen/Teilnehmer als
    außerordentliche Studierende zum Studium zugelassen.

    9. Der Vorbereitungslehrgang dauert bis zu vier Semester und besteht aus einem Studienabschnitt.

    10. Der Unterricht besteht aus dem zentralen künstlerischen Fach Stimmbildung und aus
    den angeführten Pflicht- bzw. Wahlfächern.

    Stundentafel:

    Zentrales künstlerisches Fach:
    Stimmbildung 2 Std. pro Semester

    Pflichtfächer:

    a) Grundlagen der Musiktheorie, Leistungsstufe I: 2 Sem. je eine Stunde = 2 SStd.
    b) Elementare Gehörschulung: 2 Sem. je zwei Stunden = 4 SStd.
    Wahlfächer:
    a) Klavierpraxis 1-4 insgesamt 4 SStd.
    b) Begleitung 1-4 insgesamt 4 SStd
    Die Pflichtfächer sind ab dem 1. Semester zu besuchen. Wahlfächer können nach Maßgabe des Studienangebots und der vorhandenen Plätze belegt werden.

    11. Prüfungen:
    Die Pflichtfächer werden semesterweise in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgeschlossen.
    Die Wahlfächer Klavierpraxis und Begleitung als Lehrveranstaltungen mit immanentem
    Prüfungscharakter werden semesterweise benotet. Das zentrale künstlerische Fach ist am Ende eines ungeradzahligen Semesters von der Leiterin/vom Leiter der Lehrveranstaltung zu benoten, am Ende eines jeden geradzahligen Semesters ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
    Im Falle einer negativ abgelegten Prüfung richten sich die Wiederholungsmöglichkeiten
    nach § 71 Satzung.

    12. Als Abschlussprüfung des Vorbereitungslehrgangs gilt die Zulassungsprüfung für das
    ordentliche Studium in der Studienrichtung Gesang.

    13. Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Die am 16. November 2004 von der
    Studienkommission beschlossenen Änderungen der Punkte 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 11
    treten mit 1. März 2005 in Kraft.

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