Kurs Vorbereitungslehrgang Instrumentalstudium

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Informationen über Kurs Vorbereitungslehrgang Instrumentalstudium - Mit Anwesenheitspflicht - Graz - Steiermark

  • Ziele
    Ziel des Vorbereitungslehrgangs ist die Hinführung zur Zulassungsprüfung für das ordentliche Studium im gewählten Instrument und somit das Erreichen der im Studienplan Instrumentalstudium definierten Anforderungen für die Zulassungsprüfung im zentralen künstlerischen Fach und in sonstigen Fächern bzw. das Erreichen weiterer Zulassungserfordernisse.
  • Anforderungen
    Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungslehrgang sind: außerordentliche musikalische Begabung, physische Eignung für das gewählte Instrument, entsprechende instrumentale Vorkenntnisse. Diese Voraussetzungen sind im Zuge einer Zulassungsprüfung zu überprüfen.
  • Titel
    Vorbereitungslehrgang Instrumentalstudium
  • Inhalt
    Vorbereitungslehrgang

    Studienplan für den Vorbereitungslehrgang Instrumentalstudium (geänderte Fassung gültig ab 1. Oktober 2008, zuletzt geändert mit Beschluss der Studienkommission vom 10. Juni 2008, genehmigt in der Sitzung des Senats vom 17. Juni 2008)

    1. Der Vorbereitungslehrgang "Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelorstudium in der
    Studienrichtung Instrumentalstudium" wird sowohl in Graz als auch in Oberschützen durchgeführt. Der Studienplan des Lehrgangs gilt für alle Instrumente, deren Studium jeweils im Rahmen der genannten Studienrichtung angeboten wird.

    2. Die administrative Leitung des Lehrgangs liegt je nach gewähltem Instrument bei der Vorständin/beim Vorstand der Institute 2, 3, 4 und 12. Alle studienrechtlichen Belange
    werden durch die Vizerektorin/den Vizerektor für Lehre wahrgenommen.

    3. Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungslehrgang sind: außerordentliche musikalische Begabung, physische Eignung für das gewählte Instrument, entsprechende instrumentale Vorkenntnisse. Diese Voraussetzungen sind im Zuge einer Zulassungsprüfung zu überprüfen.

    4. Die Studiendekanin/der Studiendekan hat für die Zulassungsprüfungen je einen
    Prüfungssenat für Klavier, Orgel, Cembalo, Saiteninstrumente, Holzblasinstrumente, Blechblasinstrumente, Akkordeon und Schlaginstrumente einzurichten. Die Prüfungssenate sind identisch mit den Zulassungsprüfungssenaten für das ordentliche Studium, ausgenommen jener für Klavier und Violine, denen zumindest ein/e vom Instrument her fachlich zuständige/r Universitätslehrer/in mit venia docendi gemäß § 64 Abs. 1, Satzung der KUG, sowie ein/e sonstige/r Universitätslehrer/in, der/die mit dem Unterricht des betreffenden Instruments im Vorbereitungslehrgang beauftragt ist, angehören müssen.

    5. Die Vizerektorin/der Vizerektor für Lehre hat für die Prüfungen am Ende eines jeden zweiten inskribierten Semesters je einen Prüfungssenat für Klavier, Orgel, Cembalo, Saiteninstrumente, Holzblasinstrumente, Blechblasinstrumente, Akkordeon und Schlaginstrumente einzurichten. Die Prüfungssenate sind identisch mit den Zulassungsprüfungssenaten für das ordentliche Studium, ausgenommen jener für Klavier und Violine, denen zumindest ein/e vom Instrument her fachlich zuständige/r Universitätslehrer/in mit venia docendi gemäß § 64 Abs. 1, Satzung der KUG, sowie ein/e sonstige/r Universitätslehrer/in, der/die mit dem Unterricht des betreffenden Instruments im
    Vorbereitungslehrgang beauftragt ist, angehören müssen.

    6. Ziel des Vorbereitungslehrgangs ist die Hinführung zur Zulassungsprüfung für das ordentliche Studium im gewählten Instrument und somit das Erreichen der im Studienplan Instrumentalstudium definierten Anforderungen für die Zulassungsprüfung im zentralen künstlerischen Fach und in sonstigen Fächern bzw. das Erreichen weiterer Zulassungserfordernisse.

    7. Die Zulassung zum Vorbereitungslehrgang ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr möglich.
    Der Lehrgang kann bis zum vollendeten 19. Lebensjahr belegt werden (Stichtag 30.09.).

    8. Nach bestandener Zulassungsprüfung werden die Teilnehmerinnen/Teilnehmer als außerordentliche Studierende zum Studium zugelassen.

    9. Die Dauer des Lehrgangs beträgt 6 Semester. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Wiederholung von 2 Semestern genehmigt werden.

    10. Der Unterricht besteht aus dem zentralen künstlerischen Fach - dem gewählten Instrument -
    und den angeführten Pflichtfächern bzw. den freien Wahlfächern.

    Stundentafel:

    Zentrales künstlerisches Fach:
    Das gewählte Instrument 2 SSt.

    Pflichtfächer:

    a) Grundlagen der Musiktheorie, Leistungsstufe I: 2 Sem. je eine Stunde = 2 SSt.
    b) Grundlagen der Musiktheorie, Leistungsstufe II: 2 Sem. je zwei Stunden = 4 SSt.
    c) Elementare Gehörschulung: 2 Sem. je zwei Stunden = 4 SSt.
    d) Korrepetition: je 0,25 Stunden = 1 SSt. (Sem. 1 - 4)
    je 0,5 Stunden = 1 SSt. (Sem. 5 - 6)
    (außer Akkordeon, Cembalo, Klavier, Orgel, Harfe, Schlaginstrumente)

    Freie Wahlfächer:

    Klavierpraxis Ergänzungsfach 1-4 (außer im Fach Klavier) insgesamt 4 SSt. Kammermusik (Ensemblespiel) 1 SSt. Die Teilnahme an Kammermusik (Ensemblespiel) im Ausmaß von 1 Semesterstunde wird empfohlen. Die Pflichtfächer können mit der Zulassung in den Vorbereitungslehrgang begonnen werden, sie sind jedoch spätestens ab dem 16. Lebensjahr zu besuchen. Das freie Wahlfach „Klavierpraxis Ergänzungsfach“ kann nur nach Maßgabe des Studienangebots und der vorhandenen Plätze belegt werden.

    11. Prüfungen: Die Pflichtfächer werden semesterweise in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen
    abgeschlossen, die freien Wahlfächer mit immanentem Charakter semesterweise benotet.
    Das zentrale künstlerische Fach ist am Ende eines Wintersemesters von der Leiterin/dem Leiter der Lehrveranstaltung zu benoten, am Ende eines Sommersemesters ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen (bevorzugt Ende Juni, nur in Ausnahmefällen Ende September). Sofern die Erstzulassung für ein Sommersemester erfolgt, findet die erste kommissionelle Prüfung am Ende des zweiten zugelassenen Sommersemesters statt. Im Falle einer negativ abgelegten Prüfung richten sich die Wiederholungsmöglichkeiten nach § 71 Satzung der KUG.

    12. Die bestandene Zulassungsprüfung für das ordentliche Studium gilt als Abschlussprüfung
    des Vorbereitungslehrgangs im gewählten Instrument

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