Kurs Vorbereitungslehrgang Katholische und Evangelische Kirchenmusik

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Informationen über Kurs Vorbereitungslehrgang Katholische und Evangelische Kirchenmusik - Mit Anwesenheitspflicht - Graz - Steiermark

  • Ziele
    Ziel des Vorbereitungslehrgangs ist die Hinführung zur Zulassungsprüfung des ordentlichen Studiums in der Studienrichtung Katholische und Evangelische Kirchenmusik. Der Inhalt des Studiums ist das Erreichen der im Studienplan Katholische und Evangelische Kirchenmusik definierten Anforderungen für die Zulassungsprüfung im zentralen künstlerischen Fach Orgel sowie in den ergänzenden musiktheoretischen Fächern und in Stimmbildung sowie das Erreichen weiterer Aufnahmeerfordernisse.
  • Anforderungen
    Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungslehrgang sind: außerordentliche musikalische Begabung, physische Eignung zum Orgelspiel, eine bildungsfähige Stimme, entsprechende instrumentale Vorkenntnisse in Orgel oder Klavier, soweit sie außerhalb der KUG erworben werden können. Diese Voraussetzungen sind im Zuge einer Zulassungsprüfung zu überprüfen.
  • Titel
    Kurs Vorbereitungslehrgang Katholische und Evangelische Kirchenmusik
  • Inhalt
    1. Das Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz richtet mit Verordnung vom 19.Juni 2001 gemäß § 25a UniStG einen Vorbereitungslehrgang zur Vorbereitung auf das Bakkalaureats- und Magisterstudium in der Studienrichtung Katholische und Evangelische Kirchenmusik ein, der sowohl in Graz als auch in Oberschützen durchgeführt wird.
    Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

    2. Die administrative Leitung des Lehrgangs liegt bei der Vorständin/dem Vorstand des
    Instituts 6. Wird der Lehrgang in Oberschützen geführt, ist die Leitung des Lehrgangs mit der Vorständin/dem Vorstand des Institutes 12 zu koordinieren. Alle studienrechtlichen Belange werden durch die Vizerektorin/den Vizerektor für Lehre wahrgenommen.

    3. Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungslehrgang sind: außerordentliche musikalische Begabung, physische Eignung zum Orgelspiel, eine bildungsfähige Stimme, entsprechende instrumentale Vorkenntnisse in Orgel oder Klavier, soweit sie außerhalb der KUG erworben werden können. Diese Voraussetzungen sind im Zuge einer Zulassungsprüfung zu überprüfen.

    4. Die Studiendekanin/der Studiendekan hat für die kommissionellen Zulassungsprüfungen einen Senat einzusetzen. Diesem haben zumindest anzugehören: Die Vorständin/der Vorstand des Instituts 6, eine Universitätslehrerin/ein Universitätslehrer im Fach Orgel mit einer Lehrbefugnis
    gemäß § 20 Abs.2 Z.1 a-e KUOG, sonstige Universitätslehrer, die mit dem Unterricht in den Fächern Klavier, Orgel und Stimmbildung im Vorbereitungslehrgang beauftragt sind sowie eine Lehrerin oder ein Lehrer, welche/r die vorgeschriebenen musiktheoretischen Fächer unterrichtet.

    5. Für die kommissionellen Prüfungen am Ende eines jeden zweiten inskribierten Semesters hat die Vizerektorin/der Vizerektor für Lehre einen Senat einzurichten, diesem haben zumindest anzugehören: Die Vorständin/der Vorstand des Instituts 6, eine Universitätslehrerin/ein Universitätslehrer im Fach Orgel mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs.2 Z.1 a-e KUOG, sonstige Universitätslehrerinnen und -lehrer, die mit dem Unterricht in den Fächern Orgel, Klavier und Stimmbildung in den Vorbereitungslehrgängen beauftragt sind.

    6. Ziel des Vorbereitungslehrgangs ist die Hinführung zur Zulassungsprüfung des ordentlichen Studiums in der Studienrichtung Katholische und Evangelische Kirchenmusik. Der Inhalt des Studiums ist das Erreichen der im Studienplan Katholische und Evangelische Kirchenmusik definierten Anforderungen für die Zulassungsprüfung im zentralen künstlerischen Fach Orgel sowie in den ergänzenden musiktheoretischen Fächern und in Stimmbildung sowie das Erreichen
    weiterer Aufnahmeerfordernisse.

    7. Die Zulassung zum Vorbereitungslehrgang ist vor dem 15. Lebensjahr möglich, ein
    Mindestalter wird nicht festgelegt. Die Zulassung ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich, in begründeten Ausnahmefällen kann der Zulassungsprüfungssenat aufgrund der Studieninhalte die Zulassung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ermöglichen.

    8. Nach positiv absolvierter Zulassungsprüfung werden die Teilnehmerinnen/Teilnehmer
    als außerordentliche Studierende zum Studium zugelassen.

    9. Der Vorbereitungslehrgang dauert bis zu zehn Semester und besteht aus einem
    Studienabschnitt. Er kann über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn der
    Vorbereitungslehrgang vor dem 15. Lebensjahr begonnen wurde.

    10. Der Unterricht besteht aus dem zentralen künstlerischen Fach - Orgel oder Klavier -
    und aus den angeführten Pflicht- bzw. Wahlfächern. Ein einmaliger Wechsel vom
    zentralen künstlerischen Fach Klavier zum zentralen künstlerischen Fach Orgel ist
    möglich.

    Stundentafel:

    Zentrales künstlerisches Fach:
    Orgel oder Klavier 2 Std. pro Semester

    Pflichtfächer:
    a) Grundlagen der Musiktheorie, Leistungsstufe I: 2 Sem. je eine Stunde = 2 SStd.
    b) Grundlagen der Musiktheorie, Leistungsstufe II: 2 Sem. je zwei Stunden = 4 SStd.
    c) Elementare Gehörschulung: 2 Sem. je zwei Stunden = 4 SStd.
    d) Stimmbildung 1-4 insgesamt 4 SStd.

    Wahlfächer:
    Klavier oder Orgel 1-4 insgesamt 4 SStd.
    Die Pflichtfächer Grundlagen der Musiktheorie und Gehörschulung können mit der Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang begonnen werden, sie sind jedoch spätestens ab dem 16. Lebensjahr zu besuchen. Das Fach Stimmbildung ist ab dem 1. Semester zu besuchen, wenn das 16. Lebensjahr bei der Aufnahme erreicht worden ist. Wahlfächer können nach Maßgabe des Studienangebots und der vorhandenen Plätzebelegt werden.

    11. Prüfungen:

    Die Pflichtfächer Grundlagen der Musiktheorie und Gehörschulung werden semesterweise in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgeschlossen. Das Pflichtfach Stimmbildung und das Wahlfach Klavier oder Orgel als Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter werden semesterweise benotet.

    Das zentrale künstlerische Fach ist am Ende eines ungeradzahligen Semesters von der Leiterin/vom Leiter der Lehrveranstaltung zu benoten, am Ende eines jeden geradzahligen Semesters ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen. Im Falle einer negativ abgelegten Prüfung richten sich die Wiederholungsmöglichkeiten nach § 71 Satzung der KUG.

    12. Als Abschlussprüfung des Vorbereitungslehrgangs gilt die Zulassungsprüfung für das
    ordentliche Studium in der Studienrichtung Katholische und Evangelische Kirchenmusik.

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